Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2007 unter Hinweis auf ein Verhebetrauma und einen gequetschten Rückenwirbel bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach erwerblichen und medizi- nischen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) mit Verfügung vom 20. Juni 2008 (act. II 24) einen Anspruch auf Leistungen der IV. Im Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Ermü- dungsdepression/Lebenskrise erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 26). Nach weiteren Erhebungen wies die IVB das Leistungsbegeh- ren mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (act. II 47) mangels eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens ab. Im Juni 2018 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 48). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gewährte Eingliederungs- resp. Inte- grationsmassnahmen (Arbeitsvermittlung [act. II 87, 179], Aufbautraining vom 11. November 2019 bis 29. Februar 2020 [act. II 99, 101, 115] resp. vom 7. September 2020 bis 6. März 2021 [act. II 134 und 149], Arbeitsver- such vom 7. März bis 6. Juni 2021 [act. II 164]). Ferner liess sie den Versi- cherten durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 15. November 2021; act. II 207.5). Mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) sprach die IVB ab 1. Dezember 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42 % eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2019 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente und ab 1. März 2020 bei einem IV-Grad von 42 % wieder- um eine Viertelsrente zu. Im Rahmen einer im Juli 2024 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. II 230) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die Dres. med. E.________, Facharzt orthopädische Chirurgie und
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- 3 - Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 8. Mai 2025; act. II 262.1). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Mai 2025 (act. II 266) bei einem IV-Grad von 18 % die Aufhebung der laufenden Viertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 271) verfügte die IVB am 1. Juli 2025 wie angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats auf (act. II 273). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. September 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Verfügung vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2025 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, insbeson- dere zwecks Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutach- tens, zurückzuweisen. Gleichentags ging ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Ge- richt ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin namentlich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut.
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- 4 - Am 24. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 25. November 2025 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Vier- telsrente per Ende August 2025. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt und insofern um andere Leistungen als eine Rente ersucht, ist
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- 5 - auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn über andere Leistungen wurde nicht verfügt. Mithin fehlt es insoweit an einem Anfechtungsobjekt.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom
19. Juni 2020 – d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf den 1976 geborenen und seit Dezember 2018 eine Rente bezie- henden Beschwerdeführer zutrifft (act. II 225), bleibt der bisherige Renten- anspruch solange bestehen, bis sich der IV-Grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 2020 WEIV). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreis- schreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2
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- 6 - S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgeben- de Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwen- dung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom
30. Juni 2023 E. 3.2). 2.1.2 Vorliegend ist gemäss der Beurteilung der Dres. med. E.________ und F.________ im Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) spätestens im April 2025 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 262.1 S. 7 f. Ziff. 4.10.1; vgl. E. 3.5 hiernach). Damit trat hier nach dem 1. Januar 2022 eine massgebende Änderung ein, so dass der vorliegende Fall nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
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- 7 - wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des IV-Grades massgebenden Er- werbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Be- stimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-
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- 8 - zügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
1. Juli 2025 (act. II 273) entwickelt hat (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 7. Sep- tember 2022 (act. II 225) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. November 2021 (act. II 207.5). In diesem wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
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- 9 - F33.1), und ein Keratoconus forme fruste (ICD-10 H18.9) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen auf- geführt: chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5), zweimal aufgetretene, akute Periarthritis humeroscapularis rechts, Hämorrhoidal- leiden Grad II und dorsale Analfissur mit Wächtermariske, leichter Vitamin D-Mangel, anamnestisch Nesselfieber, anhaltender Konsum von THC und Cocain (S. 4 Ziff. 4.2). In der bisherigen Tätigkeit als … und in einer ange- passten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, einer Reduktion des Antriebs und der erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die Ar- beitsfähigkeit auswirke, zu 40 % als arbeitsunfähig zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt ausgeführt werden. Limitierungen ergäben sich lediglich in Zwangshaltun- gen sowie für körperlich schwere Tätigkeiten. Eine ideal angepasste Tätig- keit sei unter Vermeidung von repetitiven schweren Hebe- und Tragefunkti- onen über 15 kg. Dabei werde berücksichtigt, dass ein Keratokonus beste- he sowie eine psychische Selbstlimitierung der Traglasten (S. 6 f. Ziff. 4.7 f.). Integral bestehe ab Juni 2017 in einer leichten und mittelschwe- ren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 7 Ziff. 4.9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bezeichnete den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 3. September 2024 (act. II 239 S. 1) als stationär. An- lässlich eines umfangreichen Wiedereingliederungsprogramms vor weni- gen Jahren habe eine rasche Überforderung bei Erhöhung des Pensums oder unter Zeitdruck festgestellt werden können. Daran habe sich nichts geändert. 3.3.2 Die Dres. med. E.________ und F.________ stellten im bidiszi- plinären Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit führten sie folgende Diagnosen auf: Neigung zu unteren Rückenbe- schwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne neurologische
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- 10 - Ausfallerscheinungen bei altersgemässen Aufbrauchveränderungen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1; S. 5 Ziff. 4.3). Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe am linken Schulterge- lenk keine fassbare Funktionsstörung mehr objektiviert werden können, sodass die vormalige Frozen Shoulder als vollständig abgeheilt gelten kön- ne. Allein am unteren Rücken seien schmerzreaktive Verspannungen fest- zustellen mit endgradigen Seitneigungsschmerzen nach rechts. Nerven- wurzelreizerscheinungen und sensomotorische Defizite an den unteren Extremitäten lägen nicht vor. Orthopädischerseits sei eine Neigung zu unte- ren Rückenbeschwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne neurologische Ausfallerscheinungen bei altersgemässen Aufbrauchverän- derungen zu diagnostizieren. Einschränkungen bestünden somit nur für schwere körperliche Arbeiten. Die angestammte Tätigkeit, welche kein He- ben und Tragen über 15 kg abfordere, könne als ausreichend leidensge- recht kategorisiert werden. Somit werde keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 4 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, bereits im Gutachten vom No- vember 2021 werde eine teilremittierte mittelgradige depressive Sympto- matik objektiviert. Entsprechend sei eine noch 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aktuell sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung, welche über subsyndromale psychische Beeinträchti- gungen hinausgehe, mehr objektivierbar, sodass diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, welche nun vollständig remittiert sei, überwiegend wahrscheinlich auszugehen sei. Eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe damit nicht mehr (S. 4 Ziff. 4.1). Das berichtete Be- schwerdeausmass sei nicht vollumfänglich objektivierbar. Dagegen spre- che der gut strukturierte, ausreichend aktive Tagesablauf, welcher keine namhaften Funktionseinschränkungen widerspiegle. Auch sei in der Ge- genübertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Die geringe Behandlungsfrequenz spreche auch gegen eine namhafte psy- chische Beeinträchtigung. Den, entsprechend den Ergebnissen des Dro-
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- 11 - genscreenings, fortgesetzten Substanzkonsum habe der Beschwerdeführer nicht berichtet (S. 5 Ziff. 4.2). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, in der bisheri- gen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig- keit ohne Leistungsminderung. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, orthopädischerseits bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Psychiatrischerseits habe bei der Untersuchung vom
1. November 2021 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Mangels akten- kundiger psychiatrischer Berichte sei der weitere Verlauf der Arbeitsfähig- keit nicht beurteilbar. Mindestens seit der psychiatrischen Begutachtung (9. April 2025) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.6 f.). 3.3.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. G.________ am 19. Juni 2025 Stellung (act. II 271 S. 3). Der Beschwerde- führer sei zwar bezüglich der Depression in besserem Zustand als während seiner Hospitalisation im Jahr 2019. Dies sei allerdings einer ausgebauten Psychopharmakotherapie, einer intensiven Begleitung durch die Psychia- triespitex und regelmässigen Terminen bei ihm zu verdanken. Durch dieses engmaschige Setting sei es gelungen, den Beschwerdeführer halbwegs stabil zu halten. Ein IV-gestützter Arbeitsversuch habe ja bei rund 60 % Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen auf Grund drohender psychischer Dekompensation abgebrochen werden müssen, was bereits zeige, wie labil das leidliche psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers sei. Ferner sei er durch die Betreuung seiner beiden Söhne und die Führung des Haushalts vollständig absorbiert. Er brauche auch unter dem Tag viele Pausen, um sich zu erholen, mache autogenes Training und eingeübte Entspannungsübungen, um den Alltag zu schaffen. Eine 100%ige Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei angesichts dieser Tatsachen völlig un- realistisch und werde den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit wieder in die stationäre Psychiatrie bringen. Daher könne er (Dr. med. G.________) den Entscheid (Rentenaufhebung) aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen und halte ihn für eklatant falsch. 3.3.4 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 26. August 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 16) aus, von einer vollständigen Remission der depressiven Störung könne keine Rede sein. Stattdessen wirke sich
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- 12 - diese nach wie vor negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers aus, wobei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auszu- gehen sei. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund einer von ihm angegebe- nen gesundheitlichen Verbesserung (von welcher nur dank engmaschiger Psychopharmakotherapie überhaupt die Rede sein könne) eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Nur weil eine medikationsbedingte Verbesserung eingetreten sei, heisse das noch lange nicht, dass von einer Arbeitsfähig- keit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil: er habe darauf hingewie- sen, dass bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgrund drohender psychischer Dekompensation wieder habe abgebrochen werden müssen. Damit werde gezeigt, dass der Beschwerde- führer sich nach wie vor in einem äusserst labilen psychischen Zustand befinde und an eine Steigerung des Pensums über die erwähnten 60 % nicht zu denken sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nach wie vor völlig unrealistisch. Im Ergebnis sei sehr wohl von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Vorgesagten im Umfang von mindestens 40 %. Die Ausführungen von Dr. med. F.________ seien klar verfehlt. Es sei insbesondere davon aus- zugehen, dass dieser im Rahmen der Begutachtung nicht im Besitz der aktuellen medizinischen Akten gewesen sei. Konkret verfüge Dr. med. F.________ weder über genügende Kenntnisse hinsichtlich der Kranken- geschichte noch sei dieser über den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuellen therapeutischen/medikamentösen Massnahmen hinreichend ori- entiert gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine zuverlässige Be- urteilung des Gesundheitszustands kaum denkbar (S. 1 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 13 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgebend auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten – gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beur- teilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) besteht. Weiter haben sie schlüssig dargelegt, dass in der bisherigen Tätigkeit (…, …, …, …; act. II 262.1 S. 3 Ziff. 3.5) wie in jeder anderen angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tra-
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- 14 - gen von Lasten über 15 kg, ohne dauernde Zwangshaltung der Wirbelsäu- le) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (act. II 262.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 f.). Darauf ist abzustellen. 3.5.2 Die gegen die Einschätzung der Gutachter vorgebrachte Kritik ver- fängt nicht. Wenn der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Dauer der psychiatrischen Untersuchung von rund 95 Minuten (act. II 262.2 S. 1) be- anstandet (Beschwerde S. 6 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Arztes liegt zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersuchung eines Exploranden benötigt. Rechtspre- chungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist vielmehr, ob der Be- richt inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des BGer 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. F.________ hat die Anamnese detailliert erhoben sowie die Beschwerdeschilderungen und den Psychostatus einlässlich dokumentiert (act. II 262.2 S. 8 ff.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, wonach die klinische Untersuchung nicht lege artis erfolgt wäre. Die Untersuchungs- dauer ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.2 [Explorationsdauer 31 Minuten; E. 5.2.1]). So- weit beschwerdeweise (S. 6 Ziff. 9; vgl. auch den Bericht von Dr. med. G.________ vom 26. August 2025; act. I 16 S. 1) geltend gemacht wird, dass sich der psychiatrische Gutachter auf eine unvollständige Aktenlage gestützt hat, ist festzuhalten, dass dem Gutachter das IV-Dossier (vgl. act. II 262.2 S. 3 Ziff. 1.2.1) und somit auch die vom behandelnden Psych- iater Dr. med. G.________ am 3. September 2024 eingereichte Kranken- geschichte (act. II 239) bekannt war. Er konnte sich somit durchaus ein Bild über die Krankengeschichte machen. Arztberichte, welche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären, nennt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Das blosse Fehlen eines Berichtes des Hausarztes, welcher nicht psychiatrischer Facharzt ist, ist nicht geeignet, die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. Am Beweiswert des Gutachtens weiter ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in den Berichten vom 19. Juni 2025 (act. II 271 S. 3) und
26. August 2025 (act. I 16) aufgrund einer bestehenden depressiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542
- 15 - Störung weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (von 40 %) at- testiert hat. Denn die besagten Berichte enthalten keine im Gutachten vom
8. Mai 2025 (act. II 262.1) nicht gewürdigten Aspekte (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Dass Dr. med. G.________ eine höhere Leistungseinschränkung postuliert, vermag die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters nicht in Frage zu stellen, zumal die Begründung von Dr. med. G.________, wonach eine medikationsbedingte Verbesserung "noch lange nicht" heisse, dass von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (act. I 16 S. 1), nicht überzeugt. In Bezug auf Atteste von Hausärzten ist zudem der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt, entgegen der Auffassung in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 S. 3 lit. C, nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den – wie hier – behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Darüber hinaus legte der psychiatrische Gutachter einleuchtend dar, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit massgebender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind (act. II 262.1 S. 4 Ziff. 4.1). Dabei zeigte er schlüssig auf, dass die zuvor im Gut- achten vom 15. November 2021 (act. II 207.5) diagnostizierte depressive Störung aktuell remittiert ist. Insbesondere wies der Gutachter darauf hin, dass die Befunderhebung nur eine selten subdepressive Herabgestimmt- heit gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung
– dies im Gegensatz zu der Untersuchung vom 1. November 2021, in wel- cher eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, eine Re- duktion des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt worden war (act. II 207.5 S. 6 Ziff. 4.7) – keine Ermüdungserscheinungen und kei- ne Einschränkungen der Konzentration gezeigt. Er sei nahezu durchgängig affektiv adäquat gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer einen aus- reichend aktiven und strukturierten Tagesablauf und soziale Kontakte aus- serhalb der Familie geschildert. Er könne auch den Haushalt und die Ver-
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- 16 - sorgung selbst bewerkstelligen (act. II 262.2 S. 20); dies überzeugt. Insge- samt ergibt sich damit ein vollständiges und schlüssig ermitteltes Bild des psychischen Gesundheitszustandes. Wenn der Beschwerdeführer die durchgeführte psychiatrische Befunderhebung kritisiert (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 10; Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 S. 4 lit. D), ist darauf hinzu- weisen, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass diese nicht leitlinienkonform durchgeführt worden wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht betont (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9), dass die geltend gemachten Panikattacken vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung explizit verneint worden sind. Die Konzentration und Aufmerksamkeit waren nicht eingeschränkt. Der Antrieb war adäquat (act. II 262.2 S. 14 f. Ziff. 4.3.1). Sodann ist hervorzuheben, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom
19. Juni 2025 (act. II 271 S. 3) – wie auch der Beschwerdeführer selber (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) – ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer infolge medikamentöser sowie pflegerischer/fach- ärztlicher Betreuung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einge- treten ist. Dass Dr. med. G.________ trotz der angegebenen gesundheitli- chen Stabilisierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzt, vermag – wie bereits dargelegt – den Beweiswert des Gutach- tens nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass beim Beschwerdeführer auch psychosoziale Belastungsfaktoren (angespannte soziale, finanzielle familiäre Situation, alleinerziehender Vater zweier Söh- ne; Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2 bis 4) bestehen, welche aber invaliditätsfremd sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) und daher bei der Einschätzung der Leistungsfähig- keit aus IV-rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden dürfen. Nebst den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren stellte Dr. med. F.________ zudem gewisse Inkonsistenzen fest. Es wies darauf hin, dass der geschilderte gut strukturierte, ausreichend aktive Tagesablauf keine namhaften Funktionseinschränkungen zeige, was gegen das berichtete Beschwerdeausmass spreche (act. II 262.2 S. 22 Ziff. 6.2). Ferner ist Dr. med. F.________ beizupflichten, dass die geringe Behandlungsfre- quenz (alle sechs Wochen; act. II 262.2 S. 13 Ziff. 3.2.13) gegen das Vor- liegen eines grossen Leidensdrucks spricht. Im Übrigen gilt praxisgemäss
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- 17 - auch die in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (S. 4 lit. F) geltend gemachte Behandlungsfrequenz (alle zwei Wochen) für eine konsequente Depressionstherapie nicht als besonders intensiv (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017). Und letztlich hat Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung den bestehenden Drogenkonsum des Beschwerdeführers berücksichtigt (der Laborbefund vom 9. April 2025 ergab eine positive Testung auf Cannabino- ide und Cocain [act. II 262.5]) und nachvollziehbar dargelegt, dass die Leis- tungsfähigkeit durch die Substanzwirkungen beeinträchtigt werden könne (act. II 262.2 S. 22 oben). Dies hat jedoch – auch mit Blick auf die zumutba- re Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers – unberücksichtigt zu bleiben. Dass es sich dabei um einen einmaligen Konsum handelte, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Panikattacken nur so für die Begut- achtung den öffentlichen Verkehr habe nutzen können (Beschwerde S. 7 Ziff. 11), ist nicht glaubwürdig, zumal bereits im Gutachten vom 7. Septem- ber 2022 ein anhaltender Konsum von THC und Cocain festgestellt worden war (act. II 207.5 S. 4 Ziff. 4.2). 3.5.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegen- den Akten kein Anlass besteht, die somatische Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) in Zweifel zu ziehen. Diese wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht beanstandet (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). 3.5.4 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte und jede andere angepass- te Tätigkeit spätestens seit der gutachterlichen (psychiatrischen) Untersu- chung am 9. April 2025 zu 100 % zumutbar ist (act. II 262.1 S. 6 Ziff. 4.6.4). Dies überzeugt. 3.6 Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit April 2025 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.7 hiervor), womit eine freie Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
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- 18 - Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I
3) – keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Da weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein inva- lidisierender Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen ist, der Beschwer- deführer entsprechend auch in der angestammten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig ist, erübrigt sich die Invaliditätsbemessung. Es besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Inva- lidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per Ende August 2025, auf. 3.8 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angestammte Tätig- keit nicht mehr zumutbar wäre und deswegen eine Invaliditätsbemessung durchgeführt würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Die Beschwerde- gegnerin ermittelte das Valideneinkommen (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 und 4 IVV) in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273) anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebung (LSE) und stellte dabei – wie schon in der ursprünglichen Renten- verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) – auf das Total Kompe- tenzniveau 2 (Tabelle TA1) ab, was zu einem Bruttolohn von Fr. 74'752.-- führte (act. II 273 S. 2). Dieses Vorgehen wird beschwerdeweise zu Recht nicht gerügt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 19), womit sich Weiterungen hier- zu erübrigen. Ebenso wenig zu beanstanden ist das Heranziehen des LSE- Totalwertes, Kompetenzniveau 1, für das Invalideneinkommen (vgl. dazu Art. 26bis IVV). Nach Vornahme des Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ergibt dies ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 61'457.-- (act. II 273 S. 1). Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver- gleichseinkommen resultiert ein gerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) rentenaussch- liessender IV-Grad von 18 % ([Fr. 74'752.-- ./. Fr. 61'457.--] / Fr. 74'752.-- x 100).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542
- 19 - 3.9 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen. Aufgrund der mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-
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- 20 - digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 23. Oktober 2025 geltend gemachte (tarifmässige) Parteientschädigung von Fr. 6'382.80 (inkl. Auslagen und MWST), basie- rend auf einem Aufwand von 23.64 Stunden, als zu hoch. Der Streitgegen- stand bezieht sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei hauptsächlich auf die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes. Damit handelt es sich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen Aufwand. Unter Berücksichtigung der eher umfangreichen Akten, des grundsätzlich einfachen Schriftenwechsels (die Eingabe vom 23. Oktober 2025 erfolgte unaufgefordert und führte zu keinen neuen Erkenntnissen mit Auswirkung auf das Urteil) sowie mit Blick auf die in ähnlich gelagerten Fällen geltend gemachten Parteientschädigungen erscheint ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf Fr. 3'000.-- (15 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 36.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 245.90 (8.1 % von Fr. 3'036.--), somit auf total Fr. 3'281.90, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 21 - 4. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'281.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Die Verfügung vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente.
- Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2025 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, insbeson- dere zwecks Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutach- tens, zurückzuweisen. Gleichentags ging ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Ge- richt ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin namentlich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 4 - Am 24. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 25. November 2025 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Vier- telsrente per Ende August 2025. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt und insofern um andere Leistungen als eine Rente ersucht, ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 5 - auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn über andere Leistungen wurde nicht verfügt. Mithin fehlt es insoweit an einem Anfechtungsobjekt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom
- Juni 2020 – d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf den 1976 geborenen und seit Dezember 2018 eine Rente bezie- henden Beschwerdeführer zutrifft (act. II 225), bleibt der bisherige Renten- anspruch solange bestehen, bis sich der IV-Grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
- Juni 2020 WEIV). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreis- schreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 6 - S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgeben- de Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwen- dung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom
- Juni 2023 E. 3.2). 2.1.2 Vorliegend ist gemäss der Beurteilung der Dres. med. E.________ und F.________ im Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) spätestens im April 2025 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 262.1 S. 7 f. Ziff. 4.10.1; vgl. E. 3.5 hiernach). Damit trat hier nach dem 1. Januar 2022 eine massgebende Änderung ein, so dass der vorliegende Fall nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 7 - wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des IV-Grades massgebenden Er- werbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Be- stimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 8 - zügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).
- 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
- Juli 2025 (act. II 273) entwickelt hat (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 7. Sep- tember 2022 (act. II 225) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. November 2021 (act. II 207.5). In diesem wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 9 - F33.1), und ein Keratoconus forme fruste (ICD-10 H18.9) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen auf- geführt: chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5), zweimal aufgetretene, akute Periarthritis humeroscapularis rechts, Hämorrhoidal- leiden Grad II und dorsale Analfissur mit Wächtermariske, leichter Vitamin D-Mangel, anamnestisch Nesselfieber, anhaltender Konsum von THC und Cocain (S. 4 Ziff. 4.2). In der bisherigen Tätigkeit als … und in einer ange- passten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, einer Reduktion des Antriebs und der erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die Ar- beitsfähigkeit auswirke, zu 40 % als arbeitsunfähig zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt ausgeführt werden. Limitierungen ergäben sich lediglich in Zwangshaltun- gen sowie für körperlich schwere Tätigkeiten. Eine ideal angepasste Tätig- keit sei unter Vermeidung von repetitiven schweren Hebe- und Tragefunkti- onen über 15 kg. Dabei werde berücksichtigt, dass ein Keratokonus beste- he sowie eine psychische Selbstlimitierung der Traglasten (S. 6 f. Ziff. 4.7 f.). Integral bestehe ab Juni 2017 in einer leichten und mittelschwe- ren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 7 Ziff. 4.9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bezeichnete den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 3. September 2024 (act. II 239 S. 1) als stationär. An- lässlich eines umfangreichen Wiedereingliederungsprogramms vor weni- gen Jahren habe eine rasche Überforderung bei Erhöhung des Pensums oder unter Zeitdruck festgestellt werden können. Daran habe sich nichts geändert. 3.3.2 Die Dres. med. E.________ und F.________ stellten im bidiszi- plinären Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit führten sie folgende Diagnosen auf: Neigung zu unteren Rückenbe- schwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne neurologische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 10 - Ausfallerscheinungen bei altersgemässen Aufbrauchveränderungen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1; S. 5 Ziff. 4.3). Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe am linken Schulterge- lenk keine fassbare Funktionsstörung mehr objektiviert werden können, sodass die vormalige Frozen Shoulder als vollständig abgeheilt gelten kön- ne. Allein am unteren Rücken seien schmerzreaktive Verspannungen fest- zustellen mit endgradigen Seitneigungsschmerzen nach rechts. Nerven- wurzelreizerscheinungen und sensomotorische Defizite an den unteren Extremitäten lägen nicht vor. Orthopädischerseits sei eine Neigung zu unte- ren Rückenbeschwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne neurologische Ausfallerscheinungen bei altersgemässen Aufbrauchverän- derungen zu diagnostizieren. Einschränkungen bestünden somit nur für schwere körperliche Arbeiten. Die angestammte Tätigkeit, welche kein He- ben und Tragen über 15 kg abfordere, könne als ausreichend leidensge- recht kategorisiert werden. Somit werde keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 4 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, bereits im Gutachten vom No- vember 2021 werde eine teilremittierte mittelgradige depressive Sympto- matik objektiviert. Entsprechend sei eine noch 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aktuell sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung, welche über subsyndromale psychische Beeinträchti- gungen hinausgehe, mehr objektivierbar, sodass diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, welche nun vollständig remittiert sei, überwiegend wahrscheinlich auszugehen sei. Eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe damit nicht mehr (S. 4 Ziff. 4.1). Das berichtete Be- schwerdeausmass sei nicht vollumfänglich objektivierbar. Dagegen spre- che der gut strukturierte, ausreichend aktive Tagesablauf, welcher keine namhaften Funktionseinschränkungen widerspiegle. Auch sei in der Ge- genübertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Die geringe Behandlungsfrequenz spreche auch gegen eine namhafte psy- chische Beeinträchtigung. Den, entsprechend den Ergebnissen des Dro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 11 - genscreenings, fortgesetzten Substanzkonsum habe der Beschwerdeführer nicht berichtet (S. 5 Ziff. 4.2). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, in der bisheri- gen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig- keit ohne Leistungsminderung. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, orthopädischerseits bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Psychiatrischerseits habe bei der Untersuchung vom
- November 2021 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Mangels akten- kundiger psychiatrischer Berichte sei der weitere Verlauf der Arbeitsfähig- keit nicht beurteilbar. Mindestens seit der psychiatrischen Begutachtung (9. April 2025) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.6 f.). 3.3.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. G.________ am 19. Juni 2025 Stellung (act. II 271 S. 3). Der Beschwerde- führer sei zwar bezüglich der Depression in besserem Zustand als während seiner Hospitalisation im Jahr 2019. Dies sei allerdings einer ausgebauten Psychopharmakotherapie, einer intensiven Begleitung durch die Psychia- triespitex und regelmässigen Terminen bei ihm zu verdanken. Durch dieses engmaschige Setting sei es gelungen, den Beschwerdeführer halbwegs stabil zu halten. Ein IV-gestützter Arbeitsversuch habe ja bei rund 60 % Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen auf Grund drohender psychischer Dekompensation abgebrochen werden müssen, was bereits zeige, wie labil das leidliche psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers sei. Ferner sei er durch die Betreuung seiner beiden Söhne und die Führung des Haushalts vollständig absorbiert. Er brauche auch unter dem Tag viele Pausen, um sich zu erholen, mache autogenes Training und eingeübte Entspannungsübungen, um den Alltag zu schaffen. Eine 100%ige Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei angesichts dieser Tatsachen völlig un- realistisch und werde den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit wieder in die stationäre Psychiatrie bringen. Daher könne er (Dr. med. G.________) den Entscheid (Rentenaufhebung) aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen und halte ihn für eklatant falsch. 3.3.4 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 26. August 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 16) aus, von einer vollständigen Remission der depressiven Störung könne keine Rede sein. Stattdessen wirke sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 12 - diese nach wie vor negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers aus, wobei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auszu- gehen sei. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund einer von ihm angegebe- nen gesundheitlichen Verbesserung (von welcher nur dank engmaschiger Psychopharmakotherapie überhaupt die Rede sein könne) eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Nur weil eine medikationsbedingte Verbesserung eingetreten sei, heisse das noch lange nicht, dass von einer Arbeitsfähig- keit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil: er habe darauf hingewie- sen, dass bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgrund drohender psychischer Dekompensation wieder habe abgebrochen werden müssen. Damit werde gezeigt, dass der Beschwerde- führer sich nach wie vor in einem äusserst labilen psychischen Zustand befinde und an eine Steigerung des Pensums über die erwähnten 60 % nicht zu denken sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nach wie vor völlig unrealistisch. Im Ergebnis sei sehr wohl von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Vorgesagten im Umfang von mindestens 40 %. Die Ausführungen von Dr. med. F.________ seien klar verfehlt. Es sei insbesondere davon aus- zugehen, dass dieser im Rahmen der Begutachtung nicht im Besitz der aktuellen medizinischen Akten gewesen sei. Konkret verfüge Dr. med. F.________ weder über genügende Kenntnisse hinsichtlich der Kranken- geschichte noch sei dieser über den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuellen therapeutischen/medikamentösen Massnahmen hinreichend ori- entiert gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine zuverlässige Be- urteilung des Gesundheitszustands kaum denkbar (S. 1 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 13 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgebend auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten – gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beur- teilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) besteht. Weiter haben sie schlüssig dargelegt, dass in der bisherigen Tätigkeit (…, …, …, …; act. II 262.1 S. 3 Ziff. 3.5) wie in jeder anderen angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 14 - gen von Lasten über 15 kg, ohne dauernde Zwangshaltung der Wirbelsäu- le) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (act. II 262.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 f.). Darauf ist abzustellen. 3.5.2 Die gegen die Einschätzung der Gutachter vorgebrachte Kritik ver- fängt nicht. Wenn der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Dauer der psychiatrischen Untersuchung von rund 95 Minuten (act. II 262.2 S. 1) be- anstandet (Beschwerde S. 6 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Arztes liegt zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersuchung eines Exploranden benötigt. Rechtspre- chungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist vielmehr, ob der Be- richt inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des BGer 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. F.________ hat die Anamnese detailliert erhoben sowie die Beschwerdeschilderungen und den Psychostatus einlässlich dokumentiert (act. II 262.2 S. 8 ff.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, wonach die klinische Untersuchung nicht lege artis erfolgt wäre. Die Untersuchungs- dauer ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.2 [Explorationsdauer 31 Minuten; E. 5.2.1]). So- weit beschwerdeweise (S. 6 Ziff. 9; vgl. auch den Bericht von Dr. med. G.________ vom 26. August 2025; act. I 16 S. 1) geltend gemacht wird, dass sich der psychiatrische Gutachter auf eine unvollständige Aktenlage gestützt hat, ist festzuhalten, dass dem Gutachter das IV-Dossier (vgl. act. II 262.2 S. 3 Ziff. 1.2.1) und somit auch die vom behandelnden Psych- iater Dr. med. G.________ am 3. September 2024 eingereichte Kranken- geschichte (act. II 239) bekannt war. Er konnte sich somit durchaus ein Bild über die Krankengeschichte machen. Arztberichte, welche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären, nennt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Das blosse Fehlen eines Berichtes des Hausarztes, welcher nicht psychiatrischer Facharzt ist, ist nicht geeignet, die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. Am Beweiswert des Gutachtens weiter ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in den Berichten vom 19. Juni 2025 (act. II 271 S. 3) und
- August 2025 (act. I 16) aufgrund einer bestehenden depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 15 - Störung weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (von 40 %) at- testiert hat. Denn die besagten Berichte enthalten keine im Gutachten vom
- Mai 2025 (act. II 262.1) nicht gewürdigten Aspekte (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Dass Dr. med. G.________ eine höhere Leistungseinschränkung postuliert, vermag die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters nicht in Frage zu stellen, zumal die Begründung von Dr. med. G.________, wonach eine medikationsbedingte Verbesserung "noch lange nicht" heisse, dass von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (act. I 16 S. 1), nicht überzeugt. In Bezug auf Atteste von Hausärzten ist zudem der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt, entgegen der Auffassung in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 S. 3 lit. C, nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den – wie hier – behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Darüber hinaus legte der psychiatrische Gutachter einleuchtend dar, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit massgebender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind (act. II 262.1 S. 4 Ziff. 4.1). Dabei zeigte er schlüssig auf, dass die zuvor im Gut- achten vom 15. November 2021 (act. II 207.5) diagnostizierte depressive Störung aktuell remittiert ist. Insbesondere wies der Gutachter darauf hin, dass die Befunderhebung nur eine selten subdepressive Herabgestimmt- heit gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung – dies im Gegensatz zu der Untersuchung vom 1. November 2021, in wel- cher eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, eine Re- duktion des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt worden war (act. II 207.5 S. 6 Ziff. 4.7) – keine Ermüdungserscheinungen und kei- ne Einschränkungen der Konzentration gezeigt. Er sei nahezu durchgängig affektiv adäquat gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer einen aus- reichend aktiven und strukturierten Tagesablauf und soziale Kontakte aus- serhalb der Familie geschildert. Er könne auch den Haushalt und die Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 16 - sorgung selbst bewerkstelligen (act. II 262.2 S. 20); dies überzeugt. Insge- samt ergibt sich damit ein vollständiges und schlüssig ermitteltes Bild des psychischen Gesundheitszustandes. Wenn der Beschwerdeführer die durchgeführte psychiatrische Befunderhebung kritisiert (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 10; Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 S. 4 lit. D), ist darauf hinzu- weisen, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass diese nicht leitlinienkonform durchgeführt worden wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht betont (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9), dass die geltend gemachten Panikattacken vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung explizit verneint worden sind. Die Konzentration und Aufmerksamkeit waren nicht eingeschränkt. Der Antrieb war adäquat (act. II 262.2 S. 14 f. Ziff. 4.3.1). Sodann ist hervorzuheben, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom
- Juni 2025 (act. II 271 S. 3) – wie auch der Beschwerdeführer selber (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) – ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer infolge medikamentöser sowie pflegerischer/fach- ärztlicher Betreuung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einge- treten ist. Dass Dr. med. G.________ trotz der angegebenen gesundheitli- chen Stabilisierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzt, vermag – wie bereits dargelegt – den Beweiswert des Gutach- tens nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass beim Beschwerdeführer auch psychosoziale Belastungsfaktoren (angespannte soziale, finanzielle familiäre Situation, alleinerziehender Vater zweier Söh- ne; Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2 bis 4) bestehen, welche aber invaliditätsfremd sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) und daher bei der Einschätzung der Leistungsfähig- keit aus IV-rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden dürfen. Nebst den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren stellte Dr. med. F.________ zudem gewisse Inkonsistenzen fest. Es wies darauf hin, dass der geschilderte gut strukturierte, ausreichend aktive Tagesablauf keine namhaften Funktionseinschränkungen zeige, was gegen das berichtete Beschwerdeausmass spreche (act. II 262.2 S. 22 Ziff. 6.2). Ferner ist Dr. med. F.________ beizupflichten, dass die geringe Behandlungsfre- quenz (alle sechs Wochen; act. II 262.2 S. 13 Ziff. 3.2.13) gegen das Vor- liegen eines grossen Leidensdrucks spricht. Im Übrigen gilt praxisgemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 17 - auch die in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (S. 4 lit. F) geltend gemachte Behandlungsfrequenz (alle zwei Wochen) für eine konsequente Depressionstherapie nicht als besonders intensiv (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017). Und letztlich hat Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung den bestehenden Drogenkonsum des Beschwerdeführers berücksichtigt (der Laborbefund vom 9. April 2025 ergab eine positive Testung auf Cannabino- ide und Cocain [act. II 262.5]) und nachvollziehbar dargelegt, dass die Leis- tungsfähigkeit durch die Substanzwirkungen beeinträchtigt werden könne (act. II 262.2 S. 22 oben). Dies hat jedoch – auch mit Blick auf die zumutba- re Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers – unberücksichtigt zu bleiben. Dass es sich dabei um einen einmaligen Konsum handelte, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Panikattacken nur so für die Begut- achtung den öffentlichen Verkehr habe nutzen können (Beschwerde S. 7 Ziff. 11), ist nicht glaubwürdig, zumal bereits im Gutachten vom 7. Septem- ber 2022 ein anhaltender Konsum von THC und Cocain festgestellt worden war (act. II 207.5 S. 4 Ziff. 4.2). 3.5.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegen- den Akten kein Anlass besteht, die somatische Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) in Zweifel zu ziehen. Diese wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht beanstandet (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). 3.5.4 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte und jede andere angepass- te Tätigkeit spätestens seit der gutachterlichen (psychiatrischen) Untersu- chung am 9. April 2025 zu 100 % zumutbar ist (act. II 262.1 S. 6 Ziff. 4.6.4). Dies überzeugt. 3.6 Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit April 2025 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.7 hiervor), womit eine freie Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 18 - Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I 3) – keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Da weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein inva- lidisierender Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen ist, der Beschwer- deführer entsprechend auch in der angestammten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig ist, erübrigt sich die Invaliditätsbemessung. Es besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Inva- lidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per Ende August 2025, auf. 3.8 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angestammte Tätig- keit nicht mehr zumutbar wäre und deswegen eine Invaliditätsbemessung durchgeführt würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Die Beschwerde- gegnerin ermittelte das Valideneinkommen (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 und 4 IVV) in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273) anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebung (LSE) und stellte dabei – wie schon in der ursprünglichen Renten- verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) – auf das Total Kompe- tenzniveau 2 (Tabelle TA1) ab, was zu einem Bruttolohn von Fr. 74'752.-- führte (act. II 273 S. 2). Dieses Vorgehen wird beschwerdeweise zu Recht nicht gerügt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 19), womit sich Weiterungen hier- zu erübrigen. Ebenso wenig zu beanstanden ist das Heranziehen des LSE- Totalwertes, Kompetenzniveau 1, für das Invalideneinkommen (vgl. dazu Art. 26bis IVV). Nach Vornahme des Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ergibt dies ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 61'457.-- (act. II 273 S. 1). Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver- gleichseinkommen resultiert ein gerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) rentenaussch- liessender IV-Grad von 18 % ([Fr. 74'752.-- ./. Fr. 61'457.--] / Fr. 74'752.-- x 100). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 19 - 3.9 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen. Aufgrund der mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 20 - digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 23. Oktober 2025 geltend gemachte (tarifmässige) Parteientschädigung von Fr. 6'382.80 (inkl. Auslagen und MWST), basie- rend auf einem Aufwand von 23.64 Stunden, als zu hoch. Der Streitgegen- stand bezieht sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei hauptsächlich auf die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes. Damit handelt es sich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen Aufwand. Unter Berücksichtigung der eher umfangreichen Akten, des grundsätzlich einfachen Schriftenwechsels (die Eingabe vom 23. Oktober 2025 erfolgte unaufgefordert und führte zu keinen neuen Erkenntnissen mit Auswirkung auf das Urteil) sowie mit Blick auf die in ähnlich gelagerten Fällen geltend gemachten Parteientschädigungen erscheint ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf Fr. 3'000.-- (15 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 36.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 245.90 (8.1 % von Fr. 3'036.--), somit auf total Fr. 3'281.90, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542 - 21 -
- Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'281.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 542 KOJ/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Februar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2007 unter Hinweis auf ein Verhebetrauma und einen gequetschten Rückenwirbel bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach erwerblichen und medizi- nischen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) mit Verfügung vom 20. Juni 2008 (act. II 24) einen Anspruch auf Leistungen der IV. Im Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Ermü- dungsdepression/Lebenskrise erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 26). Nach weiteren Erhebungen wies die IVB das Leistungsbegeh- ren mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (act. II 47) mangels eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens ab. Im Juni 2018 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 48). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und gewährte Eingliederungs- resp. Inte- grationsmassnahmen (Arbeitsvermittlung [act. II 87, 179], Aufbautraining vom 11. November 2019 bis 29. Februar 2020 [act. II 99, 101, 115] resp. vom 7. September 2020 bis 6. März 2021 [act. II 134 und 149], Arbeitsver- such vom 7. März bis 6. Juni 2021 [act. II 164]). Ferner liess sie den Versi- cherten durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 15. November 2021; act. II 207.5). Mit Verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) sprach die IVB ab 1. Dezember 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 42 % eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2019 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze IV-Rente und ab 1. März 2020 bei einem IV-Grad von 42 % wieder- um eine Viertelsrente zu. Im Rahmen einer im Juli 2024 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. II 230) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch die Dres. med. E.________, Facharzt orthopädische Chirurgie und
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- 3 - Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 8. Mai 2025; act. II 262.1). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Mai 2025 (act. II 266) bei einem IV-Grad von 18 % die Aufhebung der laufenden Viertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 271) verfügte die IVB am 1. Juli 2025 wie angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats auf (act. II 273). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. September 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Verfügung vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Rente.
3. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Juli 2025 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, insbeson- dere zwecks Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutach- tens, zurückzuweisen. Gleichentags ging ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Ge- richt ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin namentlich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter das Ge- such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut.
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- 4 - Am 24. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 25. November 2025 eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Vier- telsrente per Ende August 2025. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt und insofern um andere Leistungen als eine Rente ersucht, ist
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- 5 - auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn über andere Leistungen wurde nicht verfügt. Mithin fehlt es insoweit an einem Anfechtungsobjekt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom
19. Juni 2020 – d.h. vor dem 1. Januar 2022 – entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, was auf den 1976 geborenen und seit Dezember 2018 eine Rente bezie- henden Beschwerdeführer zutrifft (act. II 225), bleibt der bisherige Renten- anspruch solange bestehen, bis sich der IV-Grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 2020 WEIV). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreis- schreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2
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- 6 - S. 228) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgeben- de Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwen- dung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom
30. Juni 2023 E. 3.2). 2.1.2 Vorliegend ist gemäss der Beurteilung der Dres. med. E.________ und F.________ im Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) spätestens im April 2025 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten (act. II 262.1 S. 7 f. Ziff. 4.10.1; vgl. E. 3.5 hiernach). Damit trat hier nach dem 1. Januar 2022 eine massgebende Änderung ein, so dass der vorliegende Fall nach dem neuen Recht zu beurteilen ist. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
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- 7 - wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des IV-Grades massgebenden Er- werbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Be- stimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-
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- 8 - zügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
1. Juli 2025 (act. II 273) entwickelt hat (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 7. Sep- tember 2022 (act. II 225) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 15. November 2021 (act. II 207.5). In diesem wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
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- 9 - F33.1), und ein Keratoconus forme fruste (ICD-10 H18.9) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen auf- geführt: chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5), zweimal aufgetretene, akute Periarthritis humeroscapularis rechts, Hämorrhoidal- leiden Grad II und dorsale Analfissur mit Wächtermariske, leichter Vitamin D-Mangel, anamnestisch Nesselfieber, anhaltender Konsum von THC und Cocain (S. 4 Ziff. 4.2). In der bisherigen Tätigkeit als … und in einer ange- passten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, einer Reduktion des Antriebs und der erhöhten Ermüdbarkeit negativ auf die Ar- beitsfähigkeit auswirke, zu 40 % als arbeitsunfähig zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt ausgeführt werden. Limitierungen ergäben sich lediglich in Zwangshaltun- gen sowie für körperlich schwere Tätigkeiten. Eine ideal angepasste Tätig- keit sei unter Vermeidung von repetitiven schweren Hebe- und Tragefunkti- onen über 15 kg. Dabei werde berücksichtigt, dass ein Keratokonus beste- he sowie eine psychische Selbstlimitierung der Traglasten (S. 6 f. Ziff. 4.7 f.). Integral bestehe ab Juni 2017 in einer leichten und mittelschwe- ren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 7 Ziff. 4.9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bezeichnete den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 3. September 2024 (act. II 239 S. 1) als stationär. An- lässlich eines umfangreichen Wiedereingliederungsprogramms vor weni- gen Jahren habe eine rasche Überforderung bei Erhöhung des Pensums oder unter Zeitdruck festgestellt werden können. Daran habe sich nichts geändert. 3.3.2 Die Dres. med. E.________ und F.________ stellten im bidiszi- plinären Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit führten sie folgende Diagnosen auf: Neigung zu unteren Rückenbe- schwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, ohne neurologische
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- 10 - Ausfallerscheinungen bei altersgemässen Aufbrauchveränderungen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1; S. 5 Ziff. 4.3). Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe am linken Schulterge- lenk keine fassbare Funktionsstörung mehr objektiviert werden können, sodass die vormalige Frozen Shoulder als vollständig abgeheilt gelten kön- ne. Allein am unteren Rücken seien schmerzreaktive Verspannungen fest- zustellen mit endgradigen Seitneigungsschmerzen nach rechts. Nerven- wurzelreizerscheinungen und sensomotorische Defizite an den unteren Extremitäten lägen nicht vor. Orthopädischerseits sei eine Neigung zu unte- ren Rückenbeschwerden ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne neurologische Ausfallerscheinungen bei altersgemässen Aufbrauchverän- derungen zu diagnostizieren. Einschränkungen bestünden somit nur für schwere körperliche Arbeiten. Die angestammte Tätigkeit, welche kein He- ben und Tragen über 15 kg abfordere, könne als ausreichend leidensge- recht kategorisiert werden. Somit werde keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 4 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, bereits im Gutachten vom No- vember 2021 werde eine teilremittierte mittelgradige depressive Sympto- matik objektiviert. Entsprechend sei eine noch 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aktuell sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung, welche über subsyndromale psychische Beeinträchti- gungen hinausgehe, mehr objektivierbar, sodass diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, welche nun vollständig remittiert sei, überwiegend wahrscheinlich auszugehen sei. Eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe damit nicht mehr (S. 4 Ziff. 4.1). Das berichtete Be- schwerdeausmass sei nicht vollumfänglich objektivierbar. Dagegen spre- che der gut strukturierte, ausreichend aktive Tagesablauf, welcher keine namhaften Funktionseinschränkungen widerspiegle. Auch sei in der Ge- genübertragung keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Die geringe Behandlungsfrequenz spreche auch gegen eine namhafte psy- chische Beeinträchtigung. Den, entsprechend den Ergebnissen des Dro-
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- 11 - genscreenings, fortgesetzten Substanzkonsum habe der Beschwerdeführer nicht berichtet (S. 5 Ziff. 4.2). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, in der bisheri- gen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähig- keit ohne Leistungsminderung. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, orthopädischerseits bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Psychiatrischerseits habe bei der Untersuchung vom
1. November 2021 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Mangels akten- kundiger psychiatrischer Berichte sei der weitere Verlauf der Arbeitsfähig- keit nicht beurteilbar. Mindestens seit der psychiatrischen Begutachtung (9. April 2025) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.6 f.). 3.3.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. G.________ am 19. Juni 2025 Stellung (act. II 271 S. 3). Der Beschwerde- führer sei zwar bezüglich der Depression in besserem Zustand als während seiner Hospitalisation im Jahr 2019. Dies sei allerdings einer ausgebauten Psychopharmakotherapie, einer intensiven Begleitung durch die Psychia- triespitex und regelmässigen Terminen bei ihm zu verdanken. Durch dieses engmaschige Setting sei es gelungen, den Beschwerdeführer halbwegs stabil zu halten. Ein IV-gestützter Arbeitsversuch habe ja bei rund 60 % Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen auf Grund drohender psychischer Dekompensation abgebrochen werden müssen, was bereits zeige, wie labil das leidliche psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers sei. Ferner sei er durch die Betreuung seiner beiden Söhne und die Führung des Haushalts vollständig absorbiert. Er brauche auch unter dem Tag viele Pausen, um sich zu erholen, mache autogenes Training und eingeübte Entspannungsübungen, um den Alltag zu schaffen. Eine 100%ige Arbeits- fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei angesichts dieser Tatsachen völlig un- realistisch und werde den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit wieder in die stationäre Psychiatrie bringen. Daher könne er (Dr. med. G.________) den Entscheid (Rentenaufhebung) aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen und halte ihn für eklatant falsch. 3.3.4 Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 26. August 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 16) aus, von einer vollständigen Remission der depressiven Störung könne keine Rede sein. Stattdessen wirke sich
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- 12 - diese nach wie vor negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers aus, wobei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auszu- gehen sei. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund einer von ihm angegebe- nen gesundheitlichen Verbesserung (von welcher nur dank engmaschiger Psychopharmakotherapie überhaupt die Rede sein könne) eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gestellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Nur weil eine medikationsbedingte Verbesserung eingetreten sei, heisse das noch lange nicht, dass von einer Arbeitsfähig- keit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil: er habe darauf hingewie- sen, dass bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgrund drohender psychischer Dekompensation wieder habe abgebrochen werden müssen. Damit werde gezeigt, dass der Beschwerde- führer sich nach wie vor in einem äusserst labilen psychischen Zustand befinde und an eine Steigerung des Pensums über die erwähnten 60 % nicht zu denken sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nach wie vor völlig unrealistisch. Im Ergebnis sei sehr wohl von einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Vorgesagten im Umfang von mindestens 40 %. Die Ausführungen von Dr. med. F.________ seien klar verfehlt. Es sei insbesondere davon aus- zugehen, dass dieser im Rahmen der Begutachtung nicht im Besitz der aktuellen medizinischen Akten gewesen sei. Konkret verfüge Dr. med. F.________ weder über genügende Kenntnisse hinsichtlich der Kranken- geschichte noch sei dieser über den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuellen therapeutischen/medikamentösen Massnahmen hinreichend ori- entiert gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine zuverlässige Be- urteilung des Gesundheitszustands kaum denkbar (S. 1 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 13 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indiziengegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.5 3.5.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgebend auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten – gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basieren die Beur- teilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Gutachter haben ausführlich begründet, dass keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) besteht. Weiter haben sie schlüssig dargelegt, dass in der bisherigen Tätigkeit (…, …, …, …; act. II 262.1 S. 3 Ziff. 3.5) wie in jeder anderen angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tra-
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- 14 - gen von Lasten über 15 kg, ohne dauernde Zwangshaltung der Wirbelsäu- le) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (act. II 262.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 f.). Darauf ist abzustellen. 3.5.2 Die gegen die Einschätzung der Gutachter vorgebrachte Kritik ver- fängt nicht. Wenn der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Dauer der psychiatrischen Untersuchung von rund 95 Minuten (act. II 262.2 S. 1) be- anstandet (Beschwerde S. 6 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Arztes liegt zu bestimmen, wie viel Zeit er für die Untersuchung eines Exploranden benötigt. Rechtspre- chungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist vielmehr, ob der Be- richt inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des BGer 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. F.________ hat die Anamnese detailliert erhoben sowie die Beschwerdeschilderungen und den Psychostatus einlässlich dokumentiert (act. II 262.2 S. 8 ff.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, wonach die klinische Untersuchung nicht lege artis erfolgt wäre. Die Untersuchungs- dauer ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.2 [Explorationsdauer 31 Minuten; E. 5.2.1]). So- weit beschwerdeweise (S. 6 Ziff. 9; vgl. auch den Bericht von Dr. med. G.________ vom 26. August 2025; act. I 16 S. 1) geltend gemacht wird, dass sich der psychiatrische Gutachter auf eine unvollständige Aktenlage gestützt hat, ist festzuhalten, dass dem Gutachter das IV-Dossier (vgl. act. II 262.2 S. 3 Ziff. 1.2.1) und somit auch die vom behandelnden Psych- iater Dr. med. G.________ am 3. September 2024 eingereichte Kranken- geschichte (act. II 239) bekannt war. Er konnte sich somit durchaus ein Bild über die Krankengeschichte machen. Arztberichte, welche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären, nennt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Das blosse Fehlen eines Berichtes des Hausarztes, welcher nicht psychiatrischer Facharzt ist, ist nicht geeignet, die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. Am Beweiswert des Gutachtens weiter ändert nichts, dass Dr. med. G.________ in den Berichten vom 19. Juni 2025 (act. II 271 S. 3) und
26. August 2025 (act. I 16) aufgrund einer bestehenden depressiven
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- 15 - Störung weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (von 40 %) at- testiert hat. Denn die besagten Berichte enthalten keine im Gutachten vom
8. Mai 2025 (act. II 262.1) nicht gewürdigten Aspekte (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Dass Dr. med. G.________ eine höhere Leistungseinschränkung postuliert, vermag die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters nicht in Frage zu stellen, zumal die Begründung von Dr. med. G.________, wonach eine medikationsbedingte Verbesserung "noch lange nicht" heisse, dass von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (act. I 16 S. 1), nicht überzeugt. In Bezug auf Atteste von Hausärzten ist zudem der Erfahrungs- tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt, entgegen der Auffassung in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 S. 3 lit. C, nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den – wie hier – behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Darüber hinaus legte der psychiatrische Gutachter einleuchtend dar, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit massgebender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind (act. II 262.1 S. 4 Ziff. 4.1). Dabei zeigte er schlüssig auf, dass die zuvor im Gut- achten vom 15. November 2021 (act. II 207.5) diagnostizierte depressive Störung aktuell remittiert ist. Insbesondere wies der Gutachter darauf hin, dass die Befunderhebung nur eine selten subdepressive Herabgestimmt- heit gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung
– dies im Gegensatz zu der Untersuchung vom 1. November 2021, in wel- cher eine Reduktion des Gedächtnisses und der Konzentration, eine Re- duktion des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt worden war (act. II 207.5 S. 6 Ziff. 4.7) – keine Ermüdungserscheinungen und kei- ne Einschränkungen der Konzentration gezeigt. Er sei nahezu durchgängig affektiv adäquat gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer einen aus- reichend aktiven und strukturierten Tagesablauf und soziale Kontakte aus- serhalb der Familie geschildert. Er könne auch den Haushalt und die Ver-
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- 16 - sorgung selbst bewerkstelligen (act. II 262.2 S. 20); dies überzeugt. Insge- samt ergibt sich damit ein vollständiges und schlüssig ermitteltes Bild des psychischen Gesundheitszustandes. Wenn der Beschwerdeführer die durchgeführte psychiatrische Befunderhebung kritisiert (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 10; Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 S. 4 lit. D), ist darauf hinzu- weisen, dass sich in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass diese nicht leitlinienkonform durchgeführt worden wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht betont (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 9), dass die geltend gemachten Panikattacken vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung explizit verneint worden sind. Die Konzentration und Aufmerksamkeit waren nicht eingeschränkt. Der Antrieb war adäquat (act. II 262.2 S. 14 f. Ziff. 4.3.1). Sodann ist hervorzuheben, dass Dr. med. G.________ im Bericht vom
19. Juni 2025 (act. II 271 S. 3) – wie auch der Beschwerdeführer selber (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) – ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer infolge medikamentöser sowie pflegerischer/fach- ärztlicher Betreuung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes einge- treten ist. Dass Dr. med. G.________ trotz der angegebenen gesundheitli- chen Stabilisierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzt, vermag – wie bereits dargelegt – den Beweiswert des Gutach- tens nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass beim Beschwerdeführer auch psychosoziale Belastungsfaktoren (angespannte soziale, finanzielle familiäre Situation, alleinerziehender Vater zweier Söh- ne; Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2 bis 4) bestehen, welche aber invaliditätsfremd sind (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) und daher bei der Einschätzung der Leistungsfähig- keit aus IV-rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden dürfen. Nebst den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren stellte Dr. med. F.________ zudem gewisse Inkonsistenzen fest. Es wies darauf hin, dass der geschilderte gut strukturierte, ausreichend aktive Tagesablauf keine namhaften Funktionseinschränkungen zeige, was gegen das berichtete Beschwerdeausmass spreche (act. II 262.2 S. 22 Ziff. 6.2). Ferner ist Dr. med. F.________ beizupflichten, dass die geringe Behandlungsfre- quenz (alle sechs Wochen; act. II 262.2 S. 13 Ziff. 3.2.13) gegen das Vor- liegen eines grossen Leidensdrucks spricht. Im Übrigen gilt praxisgemäss
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- 17 - auch die in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (S. 4 lit. F) geltend gemachte Behandlungsfrequenz (alle zwei Wochen) für eine konsequente Depressionstherapie nicht als besonders intensiv (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017). Und letztlich hat Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung den bestehenden Drogenkonsum des Beschwerdeführers berücksichtigt (der Laborbefund vom 9. April 2025 ergab eine positive Testung auf Cannabino- ide und Cocain [act. II 262.5]) und nachvollziehbar dargelegt, dass die Leis- tungsfähigkeit durch die Substanzwirkungen beeinträchtigt werden könne (act. II 262.2 S. 22 oben). Dies hat jedoch – auch mit Blick auf die zumutba- re Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers – unberücksichtigt zu bleiben. Dass es sich dabei um einen einmaligen Konsum handelte, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Panikattacken nur so für die Begut- achtung den öffentlichen Verkehr habe nutzen können (Beschwerde S. 7 Ziff. 11), ist nicht glaubwürdig, zumal bereits im Gutachten vom 7. Septem- ber 2022 ein anhaltender Konsum von THC und Cocain festgestellt worden war (act. II 207.5 S. 4 Ziff. 4.2). 3.5.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegen- den Akten kein Anlass besteht, die somatische Beurteilung im Gutachten vom 8. Mai 2025 (act. II 262.1) in Zweifel zu ziehen. Diese wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht beanstandet (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). 3.5.4 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte und jede andere angepass- te Tätigkeit spätestens seit der gutachterlichen (psychiatrischen) Untersu- chung am 9. April 2025 zu 100 % zumutbar ist (act. II 262.1 S. 6 Ziff. 4.6.4). Dies überzeugt. 3.6 Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit April 2025 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.7 hiervor), womit eine freie Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
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- 18 - Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I
3) – keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Da weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein inva- lidisierender Gesundheitsschaden (mehr) ausgewiesen ist, der Beschwer- deführer entsprechend auch in der angestammten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig ist, erübrigt sich die Invaliditätsbemessung. Es besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hob folglich die Inva- lidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per Ende August 2025, auf. 3.8 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angestammte Tätig- keit nicht mehr zumutbar wäre und deswegen eine Invaliditätsbemessung durchgeführt würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Die Beschwerde- gegnerin ermittelte das Valideneinkommen (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 und 4 IVV) in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. II 273) anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebung (LSE) und stellte dabei – wie schon in der ursprünglichen Renten- verfügung vom 7. September 2022 (act. II 225) – auf das Total Kompe- tenzniveau 2 (Tabelle TA1) ab, was zu einem Bruttolohn von Fr. 74'752.-- führte (act. II 273 S. 2). Dieses Vorgehen wird beschwerdeweise zu Recht nicht gerügt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 19), womit sich Weiterungen hier- zu erübrigen. Ebenso wenig zu beanstanden ist das Heranziehen des LSE- Totalwertes, Kompetenzniveau 1, für das Invalideneinkommen (vgl. dazu Art. 26bis IVV). Nach Vornahme des Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ergibt dies ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 61'457.-- (act. II 273 S. 1). Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver- gleichseinkommen resultiert ein gerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) rentenaussch- liessender IV-Grad von 18 % ([Fr. 74'752.-- ./. Fr. 61'457.--] / Fr. 74'752.-- x 100).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2026, IV 200 2025 542
- 19 - 3.9 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen. Aufgrund der mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwen- dungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä-
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- 20 - digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 23. Oktober 2025 geltend gemachte (tarifmässige) Parteientschädigung von Fr. 6'382.80 (inkl. Auslagen und MWST), basie- rend auf einem Aufwand von 23.64 Stunden, als zu hoch. Der Streitgegen- stand bezieht sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei hauptsächlich auf die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes. Damit handelt es sich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen Aufwand. Unter Berücksichtigung der eher umfangreichen Akten, des grundsätzlich einfachen Schriftenwechsels (die Eingabe vom 23. Oktober 2025 erfolgte unaufgefordert und führte zu keinen neuen Erkenntnissen mit Auswirkung auf das Urteil) sowie mit Blick auf die in ähnlich gelagerten Fällen geltend gemachten Parteientschädigungen erscheint ein Aufwand von 15 Stunden als angemessen. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf Fr. 3'000.-- (15 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 36.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 245.90 (8.1 % von Fr. 3'036.--), somit auf total Fr. 3'281.90, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 21 - 4. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'281.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.